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Art. 2 § 69c

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 69c01.01.199430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 69 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Besondere Berufsantrittserfordernisse

Paragraph 69 c, (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Steuerberater haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich - abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - die allgemeinen Erfordernisse der Paragraphen 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 69 d, Absatz eins, sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 16 bis 18 nachzuweisen. Staatsangehörige eines Staates ohne reglementierte Berufsbefugnis haben darüber hinaus ein mindestens dreijähriges einschlägiges mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium, eine zweijährige hauptberufliche wirtschaftstreuhänderische Berufsausübung in einem EWR-Vertragsstaat und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Berufsanwärter im Inland, auf die eine in einem EWR-Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21 Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch sieben Ziffer eins,) rezipierten Fassung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist, nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Wirtschaftsprüfer haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich - abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft - die allgemeinen Erfordernisse der Paragraphen 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 69 d, Absatz 5, sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 16 bis 18 nachzuweisen. Weiters haben sie nachzuweisen, daß sie ihre Berufsbefugnis in Entsprechung der Berufszulassungsregeln der Achten Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, ABl. Nr. L 126 vom 12. Mai 1984, S 20, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch 22 Ziffer 7,) rezipierten Fassung erlangt haben.
  2. Absatz 3,Hat ein Berufsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 69 d, Absatz eins, oder 5 oder eine Fachprüfung gemäß Paragraph 13, erfolgreich abgelegt, darf er im Rahmen seiner Befugnisse auch ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung (Anerkennung) vorübergehend grenzüberschreitend im Inland tätig werden. Die im ersten Satz festgelegte Voraussetzung muß auch hinsichlich Anmerkung, richtig: hinsichtlich) eines Berufsangehörigen ohne inländischen Wohn- oder Berufssitz und ohne Bestellung, dessen sich eine Gesellschaft mit Berufssitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat bedient, vorliegen. Tätigkeiten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, können darüber hinaus nur nach Begründung eines inländischen Berufssitzes (Zweigstelle) mit befugtem Verantwortlichen (Zweigstellenleiter) ausgeübt werden.
  3. Absatz 4,Die Befugnis ist durch Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, durch die in einem EWR-Vertragsstaat die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder eines Steuerberaters verliehen wird, im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG (Absatz eins,) nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042819

Alte Dokumentnummer

N3195520201L